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Was können wir außerdem?

Was können wir außerdem?

Energiesteuerlager

Wir halten nicht den nur den ökologischen Fußabdruck unserer Kunden klein, indem wir die die im Kreislaufwirtschaftsgesetz und in der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung festgelegten Standards im Regelfall übererfüllen. Wir loten auch alle Möglichkeiten wirtschaftlicher Prozesse rund um die Entsorgung gefährlicher Abfälle aus. Dazu zählt neben unseren Kernkompetenzen Behandeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen auch ihre Lagerung, für die wir als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb ein genehmigtes Lager für Energieerzeugnisse vorhalten. Das bringt steuerliche Vorteile mit sich, die wir von G.V.S. zu Gunsten unserer Kunden und Partner ebenso im Blick haben wie den Schutz der Umwelt und geltendes Recht.

Rechtssicherheit ist ein hohes Gut. Deswegen behandeln wir sie auch so sorgsam.

§7 Lager für Energieerzeugnisse

Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung gelagert werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen.

Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig

Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

 Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). Diese wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

Vgl.: § 7 EnergieStG Lager für Energieerzeugnisse Energiesteuergesetz (buzer.de) (Zugriff am 6.1.2022)

Was können wir außerdem?

Nutzung und Rückführung von Nebenprodukten in den Wirtschaftskreislauf

Als integraler Bestandteil der deutschen Kreislaufwirtschaft entwickeln wir seit 1979 hochkarätige Entsorgungskonzepte für unsere Kunden. Wir betreiben im Hafen Mannheim-Rheinau eine eigene Spezialanlage, in der flüssige gefährliche Abfälle analysiert, behandelt, umgeschlagen und sicher zwischengelagert werden. Als Makler werden wir für Sie tätig, wenn die Entsorgung bei Dritten auf Provisionsbasis erfolgt. Als Händler übernehmen wir Ihre gefährlichen Abfälle samt Wiederverkauf auf eigene Rechnung. In allen Anwendungsfällen ist eine saubere, rechtssichere Dokumentation gewährleistet.

Dieser Anspruch umfasst auch den Handel mit Nebenprodukten; das sind in der regel Stoffe, die im Produktionsprozess neben dem Hauptprodukt anfallen und, sofern sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, bestenfalls weiter verwendet werden können. Die Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) ist dafür maßgeblich in der Europäischen Union. Sie legen wir bei der Prüfung der Nebenproduktkriterien zu Grunde. Sofern wir zu dem Schluss kommen, dass das Wiederverwendungspotenzial gegen Null tendiert, das Nebenprodukt also Abfall bleibt und qualifiziert entsorgt werden sollte, so handeln wir auch hier in Übereinstimmung mit der ARRL: „ (38) Wenn Produkte, Materialien und Stoffe zu Abfall werden, kann es sein, dass diese Abfälle wegen* des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe nicht zum Recycling oder zur Herstellung hochwertiger Sekundärrohstoffe geeignet sind “.

Geltendes Recht lenkt die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nebenprodukten: Den Handel mit Chemikalien überwacht hausintern unser  Sachkundiger nach Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV). Die ChemVerbotsV regelt die Beschränkungen und Verbote beim Inverkehrbringen und der Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffen) oder Gemischen – sowie Erzeugnissen, die solche gefährlichen Stoffe freisetzen können.

* wegen = Erg. d. Red.

Vgl.: Richtlinie (EU) 2018/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (europa.eu) (Zugriff 6.1.2022).

Zum Handeln gehört wesentlich Charakter, und ein Mensch von Charakter ist ein anständiger Mensch, der als solcher bestimmte Ziele vor Augen hat und diese mit Festigkeit verfolgt.

- Georg Friedrich Wilhelm Hegel, dt. Philosoph
Was können wir außerdem?

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Bei den zahlreichen Verpflichtungen, die sich aus dem Abfall-, Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht ergeben, ist es nicht leicht, den Überblick zu behalten. Wir können Ihnen dabei helfen. Als administrativ tätiger, beratender Dienstleister oder als beauftragter Entsorgungsfachbetrieb. Unser Entsorgungsauftrag endet dabei nicht zwangsläufig am Werkstor, bei Kunden und Partnern vor Ort oder an den deutschen Landesgrenzen: Fester Bestandteil des G.V.S-Portfolios ist auch die grenzüberschreitende Abfallverbringung über Notifizierungsverfahren. Laut Umweltbundesamt unterliegt die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, die nicht in der „Grünen Liste“ aufgeführt oder die genehmigungspflichtig sind, dem Notifizierungsverfahren. Dabei müssen Abfälle vor Beginn der Abfallverbringung und für jeden Abfalltransport vorkontrolliert werden.

Wo nationales, internationales und EU-Recht zu gefährlichen Abfällen gematcht werden müssen, multiplizieren sich die Herausforderungen. Kein Problem für uns. Wir machen das beruflich.

Wie das Umweltbundesamt weiter ausführt, hat der Exporteur die geplante Verbringung von Abfällen mittels Notifizierungsformular und Begleitformular sowie weiterer erforderlicher Unterlagen bei der in seinem Heimatland zuständigen Behörde zu beantragen. Unser Part – wir erledigen das! Grenzüberschreitende Abfallverbringungen sind übrigens nur dann zulässig, wenn vorher die zuständigen Behörden am Versandort (Exportstaat) und am Bestimmungsort (Importstaat) schriftlich zugestimmt haben. Für die Durchfuhr zuständige Behörden (Transitstaaten) müssen zumindest stillschweigend zugestimmt haben. Die Zustimmungen aller Behörden müssen gesammelt vorliegen.

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Industriereinigung

In Zusammenarbeit mit ausgewählten Partnern reinigen wir Tanks und Industrieanlagen, realisieren ihren Rückbau und kümmern uns um die Räumung von Gefahrstofflagern und stillgelegter Betriebe mit Sonderabfall-Aufkommen. Wir organisieren weiterhin Rücknahmesysteme für gefährliche Abfälle.

Rein muss sein. Bei gefährlichen Abfällen ohnehin. Alles andere wäre vollkommen am Thema vorbei.

Zu den technischen Dienstleistungen gehört ebenfalls die Entwässerung industrieller Abwasserschlämme vor Ort. Primär für Kunden aus Gewerbe und Industrie steuern wir kleinere bis mittlere Altlastenprojekte.

  • Lagerräumung
  • Rücknahmesysteme
  • Industrie- und Tankreinigung/-rückbau
  • Mobile Schlammentwässerung
  • Altlastenprojekte
  • Klärschlammtrocknung
Was können wir außerdem?

Externe Abfall- und Gefahrgutbeauftragte (m/w/d)

Es geht um Ihren Prozess, um Ihren gefährlichen Abfall, Ihre Gefahrguttransporte und Ihre spezifischen Wünsche, die wir praxisgerecht mit geltendem Recht in Einklang bringen. Wird einer unserer hoch qualifizierten Mitarbeitenden von Ihnen als externer Gefahrgutbeauftragter bestellt, können Sie das komplette Leistungspaket nach §8 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) erwarten. Unser Kollege unterstützt Sie, wenn es um die Vorschriften rund um die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Eisenbahnen-, Wasser- (See- und Binnenschiff) und Luftfahrzeugen geht und übernimmt die Verantwortung bei der:

  • Beratung des Unternehmens zu geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Führung von Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen
  • Durchführung der vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen
  • Beratung und tätigen Hilfe bei der korrekten Verpackung, Klassifizierung und Kennzeichnung von gefährlichen Abfällen.

Wir nehmen Ihr Anforderungsprofil auf, bewerten den spezifisch notwendigen Umgang mit Gefahrgut, schulen Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Natürlich packen wir auch darüber hinaus mit an. Immer und gern.

Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter)

Sofern einer unserer qualifizierten Mitarbeiter von Ihnen für Ihr Unternehmen zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt wird, übernimmt er die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben:

  • Überwachung der Entsorgungswege von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle bis zur Verwertung oder Beseitigung
  • Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung
  • Aufklärung der Mitarbeiter über mögliche schädliche Umweltauswirkungen und den richtigen Umgang mit Abfällen
  • Entwicklung von Vorschlägen und Einführung von Maßnahmen zur Abfallverminderung
  • bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken und
  • Erstellung eines Jahresberichtes über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung

Unser Mitarbeiter trägt als Ihr Abfallbeauftragter die Verantwortung für die ihm übertragenen Pflichten und Aufgaben gegenüber Ihrem Unternehmen.

Was können wir außerdem?

Elektronisches Abfallnachweisverfahren

Obligatorisch ist das native Handling des Elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV). Apropos: Mit unseren Service-Paketen für das elektronische Abfallnachweisverfahren (mit unterschiedlichen Service-Stufen) können Sie Ihre Aufgaben problemlos über unser Portal erledigen. Vice versa kann die Abrechnung auch über Ihr Portal erfolgen. Ganz wie Sie wünschen.

  • GVS Standard
  • GVS Plus 
  • GVS Komfort

Sie wünschen weitere Informationen? Sie sind sich nicht sicher, welche Rechtslage Sie betrifft und benötigen eine unverbindliche Erstberatung? Sie wissen nicht, ob und inwieweit Sie überhaupt mit Pflichten und Aufgaben belegt sind?

Kontaktieren Sie doch bitte unseren Experten Patrick Zimmermann. Er kann Ihnen sicherlich weiterhelfen. Zeitnah und unbürokratisch.

Tel.: 0621/3221-801, E-Mail: patrick.zimmermann@gvs-ma.de

Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)

Ganz einfach und angenehm unbürokratisch: Mit unseren Service-Paketen für das elektronische Abfallnachweisverfahren

  • GVS Standard (Link auf eine „Blog“ -Seite)
  • GVS Plus, (Link auf die gleiche Blog-Seite wie oben, .Anker)
  • GVS Komfort  (Link auf die gleiche Blog-Seite wie oben, .Anker)

können Sie Ihre Aufgaben über unser Portal erledigen.

Sie wünschen weitere Informationen? Gern steht Ihnen unsere Expertin Sabrina Zöckel zur Verfügung.

Tel.: 0621/3221-723

E-Mail: sabrina.zoeckel@gvs-ma.de