§7 Lager für Energieerzeugnisse
Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung gelagert werden. Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen.
Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). Diese wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
Vgl.: § 7 EnergieStG Lager für Energieerzeugnisse Energiesteuergesetz (buzer.de) (Zugriff am 6.1.2022)
Dieser Anspruch umfasst auch den Handel mit Nebenprodukten; das sind in der regel Stoffe, die im Produktionsprozess neben dem Hauptprodukt anfallen und, sofern sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, bestenfalls weiter verwendet werden können. Die Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) ist dafür maßgeblich in der Europäischen Union. Sie legen wir bei der Prüfung der Nebenproduktkriterien zu Grunde. Sofern wir zu dem Schluss kommen, dass das Wiederverwendungspotenzial gegen Null tendiert, das Nebenprodukt also Abfall bleibt und qualifiziert entsorgt werden sollte, so handeln wir auch hier in Übereinstimmung mit der ARRL: „ (38) Wenn Produkte, Materialien und Stoffe zu Abfall werden, kann es sein, dass diese Abfälle wegen* des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe nicht zum Recycling oder zur Herstellung hochwertiger Sekundärrohstoffe geeignet sind “.
Geltendes Recht lenkt die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nebenprodukten: Den Handel mit Chemikalien überwacht hausintern unser Sachkundiger nach Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV). Die ChemVerbotsV regelt die Beschränkungen und Verbote beim Inverkehrbringen und der Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffen) oder Gemischen – sowie Erzeugnissen, die solche gefährlichen Stoffe freisetzen können.
* wegen = Erg. d. Red.
Vgl.: Richtlinie (EU) 2018/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (europa.eu) (Zugriff 6.1.2022).
Wo nationales, internationales und EU-Recht zu gefährlichen Abfällen gematcht werden müssen, multiplizieren sich die Herausforderungen. Kein Problem für uns. Wir machen das beruflich.
Wie das Umweltbundesamt weiter ausführt, hat der Exporteur die geplante Verbringung von Abfällen mittels Notifizierungsformular und Begleitformular sowie weiterer erforderlicher Unterlagen bei der in seinem Heimatland zuständigen Behörde zu beantragen. Unser Part – wir erledigen das! Grenzüberschreitende Abfallverbringungen sind übrigens nur dann zulässig, wenn vorher die zuständigen Behörden am Versandort (Exportstaat) und am Bestimmungsort (Importstaat) schriftlich zugestimmt haben. Für die Durchfuhr zuständige Behörden (Transitstaaten) müssen zumindest stillschweigend zugestimmt haben. Die Zustimmungen aller Behörden müssen gesammelt vorliegen.
In Zusammenarbeit mit ausgewählten Partnern reinigen wir Tanks und Industrieanlagen, realisieren ihren Rückbau und kümmern uns um die Räumung von Gefahrstofflagern und stillgelegter Betriebe mit Sonderabfall-Aufkommen. Wir organisieren weiterhin Rücknahmesysteme für gefährliche Abfälle.
Rein muss sein. Bei gefährlichen Abfällen ohnehin. Alles andere wäre vollkommen am Thema vorbei.
Zu den technischen Dienstleistungen gehört ebenfalls die Entwässerung industrieller Abwasserschlämme vor Ort. Primär für Kunden aus Gewerbe und Industrie steuern wir kleinere bis mittlere Altlastenprojekte.
Es geht um Ihren Prozess, um Ihren gefährlichen Abfall, Ihre Gefahrguttransporte und Ihre spezifischen Wünsche, die wir praxisgerecht mit geltendem Recht in Einklang bringen. Wird einer unserer hoch qualifizierten Mitarbeitenden von Ihnen als externer Gefahrgutbeauftragter bestellt, können Sie das komplette Leistungspaket nach §8 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) erwarten. Unser Kollege unterstützt Sie, wenn es um die Vorschriften rund um die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Eisenbahnen-, Wasser- (See- und Binnenschiff) und Luftfahrzeugen geht und übernimmt die Verantwortung bei der:
Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter)
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